Donnerstag, 2. Juli 2015

Buchtipp: »Das Recht im Irrenwesen« von Eduard August Schroeder

Buchvorstellung von Ursula Prem (Hg.)

Wie schwer es sein kann, aus den Fängen der forensischen Psychiatrie zu entkommen, machte der Fall Gustl Mollath in nie da gewesener Weise transparent. Wie rechtlos die Räume sein können, in die einer geworfen wird, dem derartige Segnungen des Humanismus (»Therapie statt Strafe«) zuteilwerden, hätten sich zuvor nur wenige Menschen vorstellen können. § 63 StGB als das Haupteinfalltor ärztlicher Willkür im deutschen Rechtssystem macht es möglich: Kaum ein Gericht wird ohne günstiges psychiatrisches Gutachten jemals wieder auf die Entlassung des Untergebrachten erkennen, der Arzt ist faktisch zum Richter geworden.

Dass der Jurist Eduard August Schroeder schon vor 125 Jahren mit seinem Buch »Das Recht im Irrenwesen« den Finger auf dieselbe Wunde gelegt hat, ohne dass sich seitdem im Ergebnis viel verändert hätte, macht (nicht nur) den Fall Mollath als Teil eines historischen Kontinuums begreifbar, das da lautet: Vor Gericht sind eben nicht alle gleich. Bis heute vermeint das Rechtssystem, nicht ohne die Aussonderung Einzelner auskommen zu können. Die erstaunliche Langlebigkeit derart archaischer Rechtsvorstellungen veranlasste mich zu der nun vorliegenden Neuausgabe des Buches, da seine Lektüre dabei hilft, die Ursachen der unhaltbaren Zustände zu verstehen. Sie liegen unmittelbar in der inakzeptablen Machtfülle der damals noch »Irrenärzte« genannten Psychiater begründet, über die der Autor schreibt:

»Der Arzt vermag zu befreien, er vermag auch zu verurteilen. Wen er als geisteskrank erklärt, gilt durch den ärztlichen Ausspruch allein als solcher und verliert seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit, sein ganzes sittliches Dasein – er verliert mehr als der Verbrecher.  
Das ist eine gefährliche Macht. Durch sie wurde der ärztliche Stand stark; wie viele mag sie angesehen, wie viele reich gemacht haben? Das bleibt ein Geheimnis, wie jenes der Erwerbung des Reichtums der Klöster und Bischöfe! Nur dann und wann dringt eine Vermutung in das Volk; ein Roman, ein Drama, eine Anekdote beschäftigt für Augenblicke die erstaunende Menge mit dem Gedanken – der Arzt ist ja auch Richter.
Warum aber die Gerichte mit dem ärztlichen Missbrauch der Amtsgewalt insbesondere auf dem Gebiete des Irrwesens meines Wissens noch niemals beschäftigt worden sind, werde ich an anderem Orte besprechen; es ist das Kapitel, welches Gambetta zu seinem Gesetzentwurfe veranlasst hat. 
Der ärztliche Stand strebt diese seine Macht zu erhalten, ja zu erweitern, und dieses Streben mag ja bei der Mehrheit ein edles sein, indem sie meint, durch dieselbe schneller und besser in ihrem eigentlichen Berufe wirken zu können. Aber selbst wenn diese Anschauung richtig wäre, so ist sie dennoch vom Standpunkte des Rechtes falsch und verwerflich, weil einerseits die persönliche Freiheit weit über der Gesundheit steht und weil andererseits durch eine solche Machtverquickung durch Irrtum oder Absicht ein Unrecht sehr leicht möglich ist. 
Aber auch im Allgemeinen spielt das Interesse des ärztlichen Standes eine große Rolle auf dem Gebiete des Irrenwesens. Je mehr es Geisteskranke gibt, desto mehr Irrenärzte kann es geben. Es liegt also im Interesse des Standes, die Grenzen, innerhalb welcher ein Mensch für geisteskrank erklärt werden kann, recht weit auszudehnen; es liegt ferner im Interesse dieses Standes, dass der so gewonnene Geisteskranke auch einer Zwangsbehandlung unterworfen wird, dass die Aufnahme in eine Anstalt, die Entlassung aus derselben von ihm in erster Linie abhängig sei, und wir haben gesehen, dass es nach heutigem Irrenrechte auch tatsächlich überall so und hie und da erst eine gesetzliche Erschwernis gegen diese Interessen des ärztlichen Standes in einer oder der anderen Richtung aufgestellt worden ist.« 
(Quelle: »Das Recht im Irrenwesen«, Neuausgabe, S. 32/33)

Seit Erscheinen der Originalausgabe im Jahre 1890 hat sich das Rechtssystem gravierend verändert. Die vom Autor genannten gesetzlichen Erschwernisse gegen die Umtriebe der forensischen Psychiatrie sind heute zahlreicher geworden. Ja, sie blühen derart üppig auf geduldigem Papier, dass Betroffene gar nicht wissen, an welche der hilfreichen Stellen sie sich zuerst wenden sollen: an das Gericht, den Landtag, das Sozialministerium oder an die nächste Besuchskommission? – Gustl Mollath hatte all das getan. Auch mehrfach. Seine Beschwerden blieben ohne Folge, Anträge oft unbeschieden. Deshalb ist die Situation heute sogar noch schwieriger als zu Zeiten von Eduard August Schroeder, da sich das rechtlose Wesen der Psychiatrie ganz offen darbot. Nur schwer vorstellbar hingegen ist die emotionale Achterbahnfahrt, die einer durchmacht, der viele Jahre lang zwischen Hoffnung und Verzweiflung pendelt. An die Stelle früherer Rechtlosigkeit ist somit ein wirres Konstrukt scheinbarer Rechte getreten, was jedoch am Endergebnis nicht viel verändert hat.

Unter der Überschrift »Vergebliche Beschwerdeführung« schreibt Schroeder:

»Ich bin bei jenem Kapitel meiner Arbeit angelangt, welcher im Irrenwesen den Gipfelpunkt des Unrechtes bezeichnet, aber auch zuverlässig zuerst die Einsicht in das allgemeine Rechtsbewusstsein tragen wird, dass es im ganzen Rechtsleben der Gegenwart keinen einzigen Teilbezirk gibt, in welchem die Willkür so ungestraft walten darf, ja, dass es bereits seit Jahrhunderten kein Rechtsgebiet gegeben hat, welches das Unrecht mehr begünstigt hätte als das heutige Irrenrecht; denn lange schon und überall in Kulturstaaten war es doch, oft allerdings nach mühevollen, jahrelangen Kämpfen, dem unschuldig Verurteilten möglich, sich zu rehabilitieren, oder wenigstens hat es die Nachwelt getan. 
Im heutigen Irrenrechte ist das eine wie das andere geradezu unmöglich. Auf keinem Gebiet des Rechtes passen Jherings Worte so vortrefflich wie hierher: »Nicht das Ungemach, in das man gerät, ist das Drückende und Verletzende dabei, sondern das bittere Gefühl, dass das gute Recht mit Füßen getreten werden kann, ohne dass es dagegen eine Hilfe gibt.« 
Für den unter dem Verdacht der Geisteskrankheit zu einer Freiheitsstrafe und den damit verbundenen üblen Folgen Verurteilten gibt es keine Hilfe: Jede Beschwerdeerhebung war noch immer erfolglos 
(Quelle: »Das Recht im Irrenwesen«, Neuausgabe, S. 90)

Dass sich nicht nur dieser Abschnitt des 1890 erschienenen Buches liest, als hätte der Autor den Fall Mollath gekannt, liegt ausschließlich in einem einzigen Fakt begründet: Die systemische Ursache wurde bis zum heutigen Tage nicht beseitigt. Noch immer agieren Ärzte als Richter. Möglich macht es heutzutage unter anderem der unsägliche § 63 StGB mit den ihm sekundierenden §§ 20 und 21. Die dort geregelte Möglichkeit der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus aufgrund fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit schlägt sämtlichen Grundprinzipien des Urteilens ohne Ansehen der Person ins Gesicht: § 63 StGB gehört auf den Müllhaufen der Geschichte!





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